Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Kleene Strömper“ – Interessengemeinschaft der Strümper Bürger. Er ist am 29. April 2002 im Vereinsregister des  Amtsgerichts Neuss unter der Nr. VR 2085 eingetragen worden.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch, Ortsteil Strümp.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und die Wahrnehmung von Bürgerinteressen im Stadtteil Strümp von Meerbusch.

2) Der Zweck des Vereins soll insbesondere dadurch erfüllt werden, dass durch die Pflege der Mundart und des Brauchtums sowie der im Stadtteil Strümp üblich durchgeführten und über Jahre gewachsenen Veranstaltungen ein Miteinander der Bürger und die Kommunikation der Bürger untereinander angeregt werden.

3) Zum Erreichen des Vereinszweckes können Veranstaltungen des Stadtteils unterstützt werden, sofern sie dem Miteinander der Bürger dienen. Ebenso können Maßnahmen der Stadt vom Verein unterstützt werden, soweit sie dem Vereinszweck dienen.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlich einzureichenden Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

2) Der Vorstand ist in der Entscheidung über die Aufnahme eines Neumitglieds frei. Der ablehnende Bescheid muss nicht begründet werden.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit der Löschung,

b. durch freiwilligen Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluss aus dem Verein

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedschaft bestimmt.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem ersten und dem zweiten Vorsitzendem, dem Kassenwart, dem Schriftführer/Pressewart sowie dem Verantwortlichen für Marketing und Veranstaltungen

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.

3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4) Die Mitglieder des Vorstands werden ehrenamtlich tätig.

§ 8 – Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 – Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes; Entgegennahme des Kassenberichtes; Entlastung des Vorstandes,

b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dabei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 – Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Meerbusch zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Strümp.

Meerbusch-Strümp, 08.05.2019